§ 82a Abs. 2 WPOGesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
§ 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozeßordnung ist auf die Verteidigung im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.
§ 122 Abs. 3 BRAOGerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
Auf das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof sind §§ 173 bis 175 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
§ 107 Abs. 2 StBerGSteuerberatungsgesetz
§ 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozeßordnung ist auf die Verteidigung im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.
§ 100 Abs. 2 PAOPatentanwaltsordnung
§ 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozeßordnung ist im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.
§ 139 Abs. 3 BRAOEntscheidung des Anwaltsgerichts
Das anwaltsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen,