§ 185 Abs. 1 BRAOAufgaben des Präsidenten
Der Präsident vertritt die Bundesrechtsanwaltskammer gerichtlich und außergerichtlich.
§ 80 Abs. 1 BRAOAufgaben des Präsidenten
Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.
§ 112d Abs. 2 BRAOKlagegegner und Vertretung
In Verfahren zwischen einem Mitglied des Präsidiums oder Vorstandes und der Rechtsanwaltskammer oder Bundesrechtsanwaltskammer wird die Rechtsanwaltskammer oder…
§ 177 Abs. 2 Nr. 4 BRAOAufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer
die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;
§ 191a Abs. 4 Nr. 1 BRAOEinrichtung und Aufgabe
ohne Stimmrecht die Mitglieder des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern;