§ 189 Abs. 2 BRAOEinberufung der Hauptversammlung
Bei der Einberufung ist der Gegenstand, über den in der Hauptversammlung Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben.
§ 80 Abs. 1 PAOPatentanwaltsordnung
Bei der Einberufung der Kammerversammlung ist der Gegenstand, über den Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben.
§ 191c Abs. 2 BRAOEinberufung und Stimmrecht
Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer muß die Satzungsversammlung einberufen, wenn mindestens fünf Rechtsanwaltskammern oder ein Viertel der…
§ 71 Abs. 3 BNotOBundesnotarordnung
Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einzuberufen. Bei der Fristberechnung sind…
§ 85 Abs. 2 BNotOBundesnotarordnung
Bei der Einberufung der Generalversammlung ist der Gegenstand anzugeben, über den Beschluss gefasst werden soll. Über einen Gegenstand, der nicht innerhalb der…