§ 6 Abs. 1 FeinOAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
§ 6 Abs. 1 KFBauMechAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
§ 7 Abs. 3 MühGetreiWiTechAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft
Teil 1 soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
§ 7 Abs. 3 LederGerbAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik
Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
§ 8 Abs. 2 GebReinAusbVOVerordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin
Teil 1 der Gesellenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Teil 2 der Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Die Zeitrahmen der…