§ 1 Nr. 2 BrauMäAusbVStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Nummer 29, Brauer und Mälzer, der Handwerksordnung.
§ 4 Abs. 3 Nr. 5 BrauMäAusbVStruktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
Planen von Arbeitsabläufen,
§ 5 BrauMäAusbVAusbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende…
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BrauMäAusbVInhalt von Teil 2
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BrauMäAusbVPrüfungsbereich Brauprozesse
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und verfahrenstechnologischer Vorgaben zu planen,