§ 7 Abs. 2 BrauMMstrVWeitere Anforderungen
Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BrauMäAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin
Verfahrensschritte für die Malzherstellung und deren technische Umsetzung darzustellen,
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 WeinkMstrVVerordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Weinküfer-Handwerk
Fertigstellen eines Destillats.
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 WeinkMstrVVerordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Weinküfer-Handwerk
Ausbauen eines Weines,
§ 2 Abs. 1 WeinkMstrVVerordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Weinküfer-Handwerk
In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des…