§ 2 Abs. 2 RHGGesetz Nr. 943 über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Vom 15. Dezember 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 1983
Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird der Rechnungshof mit den erforderlichen Prüfungsbeamten und sonstigen Bediensteten ausgestattet.
§ 3 Abs. 1 BRHGMitglieder des Bundesrechnungshofes
Mitglieder des Bundesrechnungshofes sind der Präsident, der Vizepräsident, die Leiter der Prüfungsabteilungen und die Prüfungsgebietsleiter.
§ 2 Abs. 4 LRHG NRWGesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen
Der Landesrechnungshof wird mit der erforderlichen Anzahl von Prüfungsbeamtinnen und -beamten und sonstigen Bediensteten ausgestattet. Die zuständigen…