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§ 19 findet keine Anwendung, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017 Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als brucellosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 20 Absatz 2 vorliegen.
Brucellose in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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