§ 24a BrucelloseV
§ 22 findet keine Anwendung, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017 Die zuständige Behörde erkennt den Schaf- oder Ziegenbestand amtlich als brucellosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 22a Absatz 2 vorliegen.
1.
wegen des Verdachts auf Brucellose
a)
eine Untersuchung bei einem Schaf oder einer Ziege des Bestandes oder
b)
sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Schaf- oder Ziegenbestand angeordnet hat oder
2.
Brucellose in dem Schaf- oder Ziegenbestand amtlich festgestellt worden ist.