§ 29a Abs. 2 BRüGDie Anmeldung nach Absatz 1 wird unwirksam, wenn der Anspruch nicht bis zum 8. Oktober 1965 im Rückerstattungsverfahren geltend gemacht wird. § 27 Abs. 4 und §…
§ 29b Abs. 1 BRüGIst ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) wegen der Entziehung von Hausrat in den ehemals besetzten Westgebieten oder wegen der Entziehung von…
Art II Nr. 21 Buchst. a BRüG-SaarBundesgesetz zur Einführung des Bundesgesetzes zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz - BRüG) im Saarland
Absatz 1 erhält folgende Fassung:"(1) Ist im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a bis d genannten Rechtsvorschriften ein seiner Rechtsnatur nach…
§ 28 Abs. 4 BRüGAuf das Verfahren finden die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1 Buchstabe c) Anwendung. Ein Anwaltszwang…
§ 2 BRüGRückerstattungsrechtliche Ansprüche im Sinne dieses Gesetzes sind Ansprüche, die nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer…