BruteiKennzV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 6 BruteiKennzVInkrafttretenVerordnung über Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel § 5Anlage Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 5Anlage