§ 6 Abs. 1 BMASGBWidVertrAnOAnordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Diese Anordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
II. BVwASozHZustAnOAnordnung über die Wahrnehmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Sozialhilfe durch das Bundesverwaltungsamt
Soweit sich diese Anordnung auf die Wahrnehmung der Befugnisse auf Grund des § 147 des Bundessozialhilfegesetzes bezieht (Abschnitt I Nr. 1), tritt sie am 1.…
§ 2 BEG§172DV 63Dreiundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 2 BEG§172DV 67Siebenundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 2 BEG§172DV 66Sechsundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.