§ 23 BSIG
Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1)
Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und soweit und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
1.
die Auskunftserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gefährden würde, die in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegen,
2.
die Auskunftserteilung
a)
die öffentliche Sicherheit oder die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit gefährden würde oder
b)
sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
3.
die Auskunftserteilung strafrechtliche Ermittlungen oder die Verfolgung von Straftaten gefährden würde
(2)
§ 34 Absatz 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.