Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für das Notariat oder Geprüfte Berufsspezialistin für das Notariat
§ 3 BSNotFPrVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
1.
Prüfungsbereich „Liegenschafts- und Grundbuchrecht“ nach § 4,
2.
Prüfungsbereich „Familien- und Erbrecht“ nach § 5,
3.
Prüfungsbereich „Handels- und Gesellschaftsrecht“ nach § 6,