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Berufsschulpflichtige, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, und die wegen mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache nicht in der Lage sind dem Unterricht zu folgen, werden in Vorbereitungsklassen unterrichtet. Sie erhalten Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache und werden auf der Grundlage einer beruflichen Orientierung auf die sprachlichen Anforderungen des Fachunterrichts vorbereitet.
Eine Schülerin oder ein Schüler aus der Vorbereitungsklasse kann während des laufenden Schuljahres in das einjährige Berufsvorbereitungsjahr eintreten, wenn sich die Sprachkompetenz und die Fähigkeit zur Kommunikation in der deutschen Sprache so verbessert haben, dass eine Teilnahme am Unterricht des Berufsvorbereitungsjahres möglich ist.
Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist und deren Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Teilnahme am…
Dem § 15 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist und deren…
Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist und deren Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Teilnahme am Regelunterricht…
Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist und deren Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Teilnahme am Regelunterricht…
Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist und deren Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Teilnahme am…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.