Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Berufsbezeichnung "Tierarzt" oder "Tierärztin" darf nur führen, wer als Tierarzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt ist.
Die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" darf nur führen, wer als Arzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt…
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1856 Approbationsurkunde Herr/Frau .................................................................... geboren am…
Zum Führen der Bezeichnung „Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen“ ist berechtigt, wer die Prüfung für den höheren veterinärmedizinischen…
neben dem Beruf „Tierärztin“ oder „Tierarzt“ gegebenenfalls Zusatzbezeichnungen und Fachtierarzttitel,
Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den tierärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Tierarzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement