§ 11 Abs. 2 GemAusGOGeschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Beschluß des Ausschusses die Pflicht, an allen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses teilzunehmen.…
§ 68 BTGO 2025Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Das Recht des Ausschusses, die Anwesenheit eines Mitgliedes der Bundesregierung zu verlangen, gilt auch, wenn es in einer öffentlichen Sitzung gehört werden…
Art 53 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie…
§ 40 Abs. 2 BRGO 2025Geschäftsordnung des Bundesrates
In den Sitzungen können die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beauftragten der Landesregierungen an die Mitglieder der Bundesregierung und deren Beauftragte…
Art 43 Abs. 1 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.