§ 17 Abs. 1 LTGO SL 2023Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes Vom 15. März 2023
Der Ausschuss kann jederzeit die Teilnahme jedes Mitglieds der Landesregierung verlangen, auch zum Zwecke ihrer Anhörung in einer öffentlichen Sitzung.
Art 43 Abs. 1 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.
§ 5 BTBRGGOGemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Beschluß des Ausschusses die Pflicht, an den Sitzungen teilzunehmen.
§ 11 Abs. 2 GemAusGOGeschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Beschluß des Ausschusses die Pflicht, an allen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses teilzunehmen.…
Art. 45 Abs. 2 NRW-26486Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen.