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Zur Vorbereitung der Verhandlungen setzt der Bundestag ständige Ausschüsse ein. Für einzelne Angelegenheiten kann er Sonderausschüsse einsetzen.
Soweit das Grundgesetz oder Bundesgesetze die Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richten sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, dass im Grundgesetz, in den Bundesgesetzen oder in besonderen Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmt ist.
Der Bundesrat bildet ständige Ausschüsse. Er kann für besondere Angelegenheiten weitere Ausschüsse einsetzen.
Die Ausschüsse können Unterausschüsse einsetzen.
Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.
Der Landtag, aber auch jeder Ausschuss kann aus seiner Mitte weitere Unterausschüsse mit bestimmten Aufträgen einsetzen, sich über ihre Verhandlungen berichten…
Nach Artikel 48 Absatz 5 gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung und nach Artikel 48 Absatz 3 kann er spezialisierte Unterausschüsse einrichten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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