§ 30 Abs. 1 Nr. – BRGO 2025Geschäftsordnung des Bundesrates
gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz Einspruch einzulegen oder ihn zurückzunehmen (Artikel 77 Absatz 3 Satz 1 und Artikel 78 des Grundgesetzes).
§ 22f BRGO 2025Geschäftsordnung des Bundesrates
Gegen den Sachruf nach § 22b, den Ordnungsruf nach § 22c sowie den Sitzungsausschluss nach § 22e kann das betroffene Mitglied des Bundesrates binnen drei…
§ 5 Abs. 5 GGArt115dGOGeschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115 d des Grundgesetzes
Lehnt der Bundesrat einen Gesetzesbeschluß, der nicht seiner Zustimmung bedarf, ab, so wird die Beratung wieder eröffnet. Der Bundestag kann das Gesetz mit der…
§ 45k BRGO 2025Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 15 Absatz 3 und 4, die §§ 16, 18 Absatz 2, § 19 Absatz 1, die §§ 22, 22a, 22b, 22c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 22d, 22e Absatz 1 Satz 1 und 2 und…
§ 13 Abs. 1 WahlPrGWahlprüfungsgesetz
Der Bundestag beschließt über den Antrag des Ausschusses mit einfacher Mehrheit. Soweit er ihm nicht zustimmt, gilt er als an den Ausschuß zurückverwiesen.…