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Namentliche Abstimmung kann bis zum Beginn der Sitzung von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt werden. Schriftführer sammeln in Urnen die Abstimmungskarten, die den Namen des Abstimmenden und die Erklärung „Ja“ oder „Nein“ oder „Enthalte mich“ tragen. Nach beendeter Einsammlung erklärt der sitzungsleitende Präsident die Abstimmung für geschlossen und verkündet nach Zählung der Stimmen durch die Schriftführer das Ergebnis.
Zur namentlichen Abstimmung werden nach einem Klingelzeichen und, falls erforderlich, nach einer kurzen Pause die Namen der Abgeordneten aufgerufen. Die…
Auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten muss namentlich abgestimmt werden.
Nach Schluss der Aussprache eröffnet die Präsidentin oder der Präsident die Abstimmung. Sie oder er stellt durch Befragen des Hauses fest, wer dafür ist, wer…
Es ist geheim abzustimmen, wenn mindestens ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.
1Wahlen können durch Handaufheben erfolgen, wenn kein Abgeordneter widerspricht. 2Bei Widerspruch wird geheim gewählt. 3Zur Abgabe der Stimmzettel werden die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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