§ 17 BTGO 2025Geheimschutzordnung
Der Bundestag beschließt eine Geheimschutzordnung, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist (Anlage 1). Sie regelt die Behandlung aller Angelegenheiten, die…
§ 96a Abs. 4 BTGO 2025Verfahren nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz
Die Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 1) findet Anwendung.
§ 1 Abs. 1 BTGO2025Anl 1Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl 2025 I Nr 250)
Diese Geheimschutzordnung gilt für Verschlusssachen (VS), die innerhalb des Bundestages entstehen oder dem Bundestag, seinen Ausschüssen oder Mitgliedern des…
§ 16 Abs. 3 BTGO 2025Akteneinsicht und -abgabe
Für Verschlusssachen gelten die Bestimmungen der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (§ 17).
§ 75 Abs. 1 Nr. e) BTGO 2025Vorlagen
Berichte und Materialien zur Unterrichtung des Bundestages (Unterrichtungen),