§ 45 Abs. 1 AbgGGesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Ein Mitglied des Bundestages ist verpflichtet, dem Präsidenten aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im Bundestag schriftlich oder in Textform anzuzeigen:
§ 4b Abs. 1 Nr. 1 SN-9477Abgeordnetengesetz
zum Zeitpunkt des Erwerbs und während der Zeit der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübte berufliche Tätigkeiten und zwar
§ 52a AbgGGesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Für Beteiligungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits gehalten werden und für die nach bisherigem Recht keine Anzeigepflichten bestanden, entsteht…
§ 4a Abs. 2 SächsMinGSächsisches Ministergesetz
Die Anzeigepflicht entsteht, sobald ein Mitglied oder ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung mit Vorbereitungen für die Aufnahme einer Beschäftigung…