4. BTGO1980Anl1ABestAusführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages
Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verhaltensregeln, die bei Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag seit mindestens zwei Jahren nicht mehr…
8. BTGO1980Anl1ABestAusführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages
Eine Beteiligung an einer Kapital- oder Personengesellschaft ist anzeigepflichtig, wenn dem Mitglied des Deutschen Bundestages mehr als 25% der Stimmrechte…
§ 4b Abs. 1 Nr. 6 SN-9477Abgeordnetengesetz
Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird.
§ 16a Abs. 4 AbgG NRWAbgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Mitglieder des Landtags sind zusätzlich verpflichtet, die Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 2 auch aus der Zeit vor der Mitgliedschaft im Landtag…
Art. 1 Abs. 2 SN-19221Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Anzeigen nach § 4b Absatz 2 sind nach Erwerb der Mitgliedschaft der Präsidentin oder dem Präsidenten bis zur Stufe 4 für jedes Kalenderjahr bis zum 1. April des…