§ 45 Abs. 2 Nr. 6 AbgGGesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn der Anteil mehr als 5 vom Hundert beträgt und soweit die Tätigkeit der Personengesellschaften nicht…
§ 4b Abs. 1 Nr. 6 SN-9477Abgeordnetengesetz
Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird.
§ 52a AbgGGesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Für Beteiligungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits gehalten werden und für die nach bisherigem Recht keine Anzeigepflichten bestanden, entsteht…
§ 138 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a AOAbgabenordnung
damit eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder
§ 11 Abs. 1 Nr. 3 InhKontrollVVerordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist und keinem Konzern angehört, eine Liste der natürlichen und juristischen Personen,…