§ 2 HZvV 8Achte Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1989 in Kraft.
§ 2 AMBtAngVVerordnung über die Angabe von Arzneimittelbestandteilen
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
§ 5 BVG§27bVVerordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge über Leistungen nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
§ 3 HZvV 4Vierte Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
Es treten in Kraft Im übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 29. Dezember 1972 in Kraft.