§ 20 BtOG
Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betreuer
(1)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 durch den Betreuer ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist.
(2)
§ 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 gilt entsprechend.