§ 151 GBOGrundbuchordnung
Für Erklärungen, die bis einschließlich 8. Juni 2017 beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 15 Absatz 3 keine Anwendung.
§ 1 BeglVVerordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden
Alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 33 und 34 des…
§ 18 Abs. 2 SächsVermKatGSächsisches Vermessungs- und Katastergesetz
Auf die Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8.…
§ 3 VerfO-BEGVerfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz (VerfO-BEG) Vom 10. Juni 1959
Wird von dem Antragsteller für das Verfahren bei dem Landesamt für Soziales eine Vollmacht erteilt, so kann es die öffentliche Beglaubigung einer privaten…
Art. 69 Abs. 1 32016R1103Diese Verordnung ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 29. Januar 2019…