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Wird von dem Antragsteller für das Verfahren bei dem Landesamt für Soziales eine Vollmacht erteilt, so kann es die öffentliche Beglaubigung einer privaten Vollmachtsurkunde verlangen, wenn begründete Bedenken gegen deren Echtheit bestehen. Ist der Bevollmächtigte zum Geldempfang ermächtigt, soll das Landesamt für Soziales in der Regel eine öffentliche Beglaubigung, bei im Ausland ausgestellten Vollmachtsurkunden die Legalisation der Vollmachtsurkunde verlangen.