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Die Mitteilung der beabsichtigten Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes hat mindestens folgende Angaben zu umfassen:
Vorhandensein, Anzahl und Beschäftigungsumfang von Mitarbeitern,
Art und Umfang der Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird, und
Art und Umfang der Erreichbarkeit.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.