Art. 34 32009R1221
Information
(1)
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um
a)
die Öffentlichkeit über die Ziele und die wichtigsten Komponenten von EMAS zu unterrichten;
b)
Organisationen über den Inhalt dieser Verordnung zu unterrichten.
(2)
Die Mitgliedstaaten benutzen gegebenenfalls Fachveröffentlichungen, Lokalzeitungen, Werbekampagnen oder andere geeignete Mittel, um die Öffentlichkeit stärker für EMAS zu sensibilisieren. Die Mitgliedstaaten können insbesondere mit Unternehmens- und Verbraucherverbänden, Umweltorganisationen, Gewerkschaften, kommunalen Einrichtungen und anderen relevanten Interessenträgern zusammenarbeiten.