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Folgende Akten und elektronische Akten sind für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Beendigung des Verfahrens aufzubewahren:
Akten, in denen eine beantragte Registrierung bestandskräftig abgelehnt worden ist, und
Akten, in denen eine Registrierung bestandskräftig widerrufen oder zurückgenommen worden ist.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.