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Für die Prüfung und Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 8 Absatz 1 der Betreuerregistrierungsverordnung sind die Landesbetreuungsämter zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 Betreuungsregistrierungsverordnung nach dem Hauptsitz des Anbieters der Sachkundelehrgänge.
Über einen Antrag soll innerhalb von drei Monaten durch Verwaltungsakt entschieden werden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
Ein Sachkundelehrgang ist auf Antrag des Anbieters von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuerkennen, wenn Für die Anerkennung örtlich zuständig ist die…
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Hochschule.
Anerkennung von Sachkundelehrgängen privater Anbieter gemäß § 8 Absatz 1 Betreuerregistrierungsverordnung und
Auf Antrag der Hochschule erteilt die nach Landesrecht zuständige Behörde für einen im jeweiligen Land von der Hochschule angebotenen Studiengang die…
Die Anerkennung erfolgt auf Antrag, wenn
Das zuständige Landesbetreuungsamt entscheidet über den Antrag und unterrichtet die örtlichen Betreuungsbehörden sowie die Betreuungsgerichte seines Bereichs…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.