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Für die Prüfung und Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung betreuungsspezifischer Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgänge von Hochschulen nach § 5 Absatz 2 und 3 der Betreuerregistrierungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154) sind die Landesbetreuungsämter zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Hochschule.
Über einen Antrag soll innerhalb von drei Monaten durch Verwaltungsakt entschieden werden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und 7 ist das für Pflegeberufe zuständige Ministerium für die Entscheidungen nach § 1 des Landesausführungsgesetzes…
Für die Prüfung und Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 8 Absatz 1 der Betreuerregistrierungsverordnung sind die…
Das zuständige Landesbetreuungsamt entscheidet über den Antrag und unterrichtet die örtlichen Betreuungsbehörden sowie die Betreuungsgerichte seines Bereichs…
Auf Antrag der Hochschule erteilt die nach Landesrecht zuständige Behörde für einen im jeweiligen Land von der Hochschule angebotenen Studiengang die…
Entscheidungen über Anträge im Sinne des Absatzes 1 werden innerhalb einer von der Hochschule im Voraus festgelegten angemessenen Frist getroffen.
Die zuständige Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und der Unterlagen und teilt der Antrag stellenden Person ggf. mit, welche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.