BTTG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 16 BTTGÜbergangsregelungGesetz zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes § 15Dieses Gesetz berührt keine Vergabeverfahren, die bis zum 1. Mai 2026 eingeleitet worden sind. § 15