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Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.
Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
dem Prüfungsbereich sind das Anfertigen und das Prüfen eines Bau- oder Waffenteils zugrunde zu legen;
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen;
die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.