§ 7 BüchsenmAusbV
Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Herstellungs- und Montagetechnik,
Instandhaltungstechnik,
Fertigungs- und Waffentechnik,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Für den Prüfungsbereich Herstellungs- und Montagetechnik bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er kann;
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und Material disponieren,
Werkstücke manuell herstellen,
unter Beachtung der waffentechnischen Sicherheit Bau- oder Waffenteile passen, Baugruppen montieren und einstellen, Füge- und Montagetechniken anwenden und
Wärmebehandlungen durchführen
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
eine oder mehrere funktionsfähige Baugruppen für Schusswaffen herstellen und montieren sowie
eine der folgenden Tätigkeiten: aa)zusammengehörige Bau- oder Waffenteile aus unterschiedlichen Werkstoffen passen und verbinden oderbb)optische Geräte montieren und justieren odercc)Schusswaffen zusammenbauen und auf Funktion prüfen;
der Prüfling soll zu den Nummern 2a und 2b jeweils ein Prüfungsstück anfertigen;
die Prüfungszeit beträgt 40 Stunden.
Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er kann;
Fehler und Störungen in Schusswaffen systematisch feststellen und beheben,
Baugruppen und Waffenteile nacharbeiten oder austauschen,
waffentechnische Messungen und Prüfungen durchführen und bewerten,
waffenrechtliche Bestimmungen berücksichtigen,
Kunden beraten und
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen
dem Prüfungsbereich ist das Instandhalten einer Schusswaffe oder das Komplettieren einer Baugruppe zugrunde zu legen;
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;
die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten dauern.
Für den Prüfungsbereich Fertigungs- und Waffentechnik bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er kann;
den technischen Aufbau moderner und historischer Schusswaffen darstellen und die Eigenschaften der Munition beschreiben,
waffenrechtliche Bestimmungen darstellen,
ballistische Prozesskenngrößen bewerten,
Zug-, Druck- und Scherfestigkeit sowie Fertigungs- und Arbeitszeiten berechnen,
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen beurteilen,
Möglichkeiten zur Behandlung und zum Schutz der Oberflächen von Waffenteilen beschreiben,
Möglichkeiten der Bearbeitung von Bauteilen auf rechnergesteuerten Werkzeugmaschinen darstellen,
fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen
dem Prüfungsbereich sind das Herstellen und das Instandhalten von Schusswaffen zugrunde zu legen;
der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.