BüPinAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 BüPinAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.