Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Gemeinde regelt die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eines Bürgerentscheids durch eine Satzung (§ 7 GO) zeitnah nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung.
Bei der Gestaltung der Satzung sind die §§ 2 bis 6 zu beachten.
Die §§ 1 bis 6 und 9 dieser Verordnung gelten für die Kreise entsprechend.
Die §§ 1 bis 6 gelten entsprechend für die Durchführung eines Ratsbürgerentscheids nach § 26 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung und eines…
Die Satzung bestimmt insbesondere:
Die Satzung ist von der Vertretung des Trägers zu erlassen. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Die Satzung kann regeln, dass die Abstimmung ausschließlich durch Brief erfolgt.
Bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abstimmung sind die Maßgaben der §§ 32 Abs. 6, 34a und 41 der Kommunalwahlordnung zu beachten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.