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Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau behält sich gegenüber dem begünstigten Land das Recht vor, die Gewährung, Verwaltung und Abwicklung der durch die Rückbürgschaft abgesicherten Landesbürgschaften durch Beauftragte nachprüfen zu lassen und die zur Prüfung erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Ein gleiches Recht steht dem Bundesrechnungshof zu.