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Die Einreichung elektronischer Dokumente wird in Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten abweichend von § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar des Jahres 2020 zugelassen.
§ 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung findet bis zum 31. Dezember 2019 weiter Anwendung.