Art. 1 Abs. 5 SN-20048Dreiundzwanzigste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Sächsischen E-Justizverordnung
In Strafsachen sind die §§ 2 bis 4 der Bundesstrafaktenführungsverordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2140) entsprechend anzuwenden. Für die elektronische…
Art. 1 Nr. 2 SN-21451Einunddreißigste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen E-Justizverordnung
Die §§ 5 bis 5b werden durch den folgenden § 5 ersetzt: „§ 5 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Aktenführung bei den Gerichten…
Art. 1 Abs. 1 SN-21527Zweiunddreißigste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen E-Justizverordnung
Die Sächsische E-Justizverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. Dezember…
§ 1 Abs. 1 VOEAkteVerordnung über die elektronische Aktenführung bei Verwaltungsbehörden in Bußgeldverfahren (VOEAkte) Vom 8. April 2014
Die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden können Akten in Bußgeldverfahren elektronisch führen. Satz 1 findet auf…
§ 110a Abs. 1 OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
Die Akten werden elektronisch geführt. Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können auch ab einem bestimmten…