BuTMedAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 BuTMedAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.