BVerfG, 2 BvR 1795/12, 2 BvR 1852/13Stattgebender Kammerbeschluss v. 2014-02-17 · § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch Fortdauer langdauernder Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - Unzureichende Begründung der fachgerichtlichen Fortdauerentscheidungen - mangelnde Konkretisierung der Kriminalprognose - Unterlassen der Prüfung milderer Mittel, etwas von Führungsaufsicht oder Weisungen
BVerfG, 1 BvR 891/13Nichtannahmebeschluss v. 2014-01-22 · § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Zweifel an der Nacherhebung nicht entrichteter Abzugssteuern, wenn der Vergütungsschuldner vom Vergütungsgläubiger nicht mehr die Erstattung oder Abtretung des Erstattungsanspruchs verlangen kann (§§ 50a, 50d EStG 2002) - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung
BVerfG, 2 BvR 2759/12Nichtannahmebeschluss v. 2014-01-22 · § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss: Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - Begriff der Strafe iSd Art 103 Abs 2, Abs 3 GG umfasst nicht auch Sicherungsverwahrung - hier: unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde - mangelnde Auseinandersetzung mit angegriffener Entscheidung - Versagung von PKH mangels Erfolgsaussichten
BVerfG, 1 BvR 3544/13Nichtannahmebeschluss v. 2014-01-17 · § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss: Zur Gewichtung der Eignungs- und Leistungsmerkmale von Bewerbern um eine Notarstelle unter Berücksichtigung des § 114 Abs 2 S 4 BNotO - hier: Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung bereits unzulässig - zudem unzureichende Auseinandersetzung mit angegriffener Entscheidung
BVerfG, 1 BvR 2571/12Nichtannahmebeschluss v. 2014-01-07 · § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss: Substantiierungsanforderungen (§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) bei Rüge einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH - hier: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bzgl unionsrechtlicher Staatshaftungsansprüche bei unzureichend substantiierter Beschwerdebegründung