BVerfG, 2 BvR 67/11Stattgebender Kammerbeschluss v. 2013-03-20 · § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unterbringung eines Strafgefangenen gemeinsam mit einem rauchenden Mitgefangenen - Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses trotz Erledigung - Sachaufklärungspflicht der Fachgerichte bei Anhaltspunkten für gezielte Erledigungsmaßnahmen zur Vermeidung gerichtlicher Kontrolle
BVerfG, 2 BvR 2595/12Stattgebender Kammerbeschluss v. 2013-03-20 · § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
Stattgebender Kammerbeschluss: Rechtsstaatlicher Vertrauensschutz und zeitliche Grenzen für den Widerruf einer Gnadenentscheidung - Erfordernis eines zeitnahen Hinweises auf eventuelle Verzögerungen (Zwischennachricht) wegen Abwartens der Rechtskraft der Verurteilung
BVerfG, 2 BvR 1202/12Nichtannahmebeschluss v. 2013-03-20 · § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss: Zum Erfordernis der fristgerechten Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde sowie zu den Anforderungen an den Wiedereinsetzungsantrag iSd § 93 Abs 2 BVerfGG - hier: Fehlen des Verschuldens iSd § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG nicht hinreichend dargelegt - Gewährung von Wiedereinsetzung kann bei Substantiierungsmangel der Beschwerdeschrift offen bleiben
BVerfG, 2 BvR 2918/12Stattgebender Kammerbeschluss v. 2013-03-06 · § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verweigerung der mündlichen Anhörung eines Sachverständigen im Zivilprozess verletzt Grundrecht der betroffenen Prozesspartei auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) - hier: Anhörung eines medizinischen Sachverständigen im Zwangsversteigerungsverfahren bei Suizidgefahr des Schuldners - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro
BVerfG, 2 BvR 1872/10Stattgebender Kammerbeschluss v. 2013-02-27 · § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei Freiheitsentziehungen (Art 104 Abs 1 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG) - hier: Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung, wenn es das gem § 4 Abs 2 S 1 FrhEntzG einstweilig zuständige Gericht unterlässt, die gem § 11 Abs 2 S 2 FrhEntzG unterbliebene Anhörung des Betroffenen unverzüglich nachzuholen