§ 86 Abs. 1 BVerfGGAntragsberechtigt sind der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die Landesregierungen.
§ 76 Abs. 1 BVerfGGDer Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes…
§ 87 Abs. 1 BVerfGGDer Antrag des Bundesrates, der Bundesregierung oder einer Landesregierung ist nur zulässig, wenn von der Entscheidung die Zulässigkeit einer bereits…
§ 68 BVerfGGAntragsteller und Antragsgegner können nur sein: für den Bund die Bundesregierung, für ein Land die Landesregierung.
§ 63 BVerfGGAntragsteller und Antragsgegner können nur sein: der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in den…