BVerfGG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 57 BVerfGGGesetz über das Bundesverfassungsgericht · III. Teil, Vierter Abschnitt § 56Eine Ausfertigung des Urteils samt Gründen ist dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung zu übersenden. § 56