BVerfG, 1 BvR 1387/15Nichtannahmebeschluss v. 2016-09-20 · § 92 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 101 Abs 2 Nr 1 EEG 2014 (Beschränkung des "Landschaftspflegebonus" für Bestandsanlagen auf Landschaftspflegematerial iSd Anl 3 Nr 5 BiomasseV) mangels hinreichender Substantiierung unzulässig - schutzwürdiges Vertrauen auf künftige Förderung der Energieerzeugung mittels "Landschaftspflegemais" nicht dargelegt - zudem überwiegendes gesetzgeberisches Änderungensinteresse an Korrektur einer Fehlentwicklung
BVerfG, 1 BvR 1311/16Nichtannahmebeschluss v. 2016-09-12 · § 92 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss: Zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG) im sozialgerichtlichen Verfahren - Rüge der angegriffenen Entscheidung als Überraschungsentscheidung unzureichend substantiiert (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - gerügte Gehörsverletzungen in Eingangsinstanz prozessual überholt
BVerfG, 1 BvR 1305/13Nichtannahmebeschluss v. 2016-09-06 · § 92 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss: Zu den Voraussetzungen einer ggf gegen Art 101 Abs 1 S 2 GG verstoßenden bewussten Abweichung des nationalen Gerichts von der Rspr des EuGH ohne Vorlagebereitschaft - hier: Kürzung von Emissionsberechtigungen und europäisches Beihilfenrecht - keine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter durch Unterlassen einer EuGH-Vorlage - mangelnde Darlegung der Beschwerdebefugnis - Substantiierungsmängel
BVerfG, 2 BvR 1493/16Nichtannahmebeschluss v. 2016-09-06 · § 92 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes nach Verhängung eines Hausverbots für das Frankfurter Volksbank-Stadion
BVerfG, 2 BvR 770/16Nichtannahmebeschluss v. 2016-09-01 · § 92 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde - zu der aus dem Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes erwachsenden Verpflichtung, Auslieferungsunterlagen oder einen ihnen gleichstehenden Europäischen Haftbefehl so abzufassen, dass eine den betroffenen Grundrechten angemessene gerichtliche Überprüfung ermöglicht wird