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Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung erkennen auf
Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.
Die Vorschriften der §§ 80 und 82 Abs. 3 gelten entsprechend.
Die Vorschriften der §§ 77 bis 79 gelten entsprechend.
§ 32 findet keine Anwendung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.