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In dem Verfahren nach § 71 Abs. 1 Nr. 3 stellt das Bundesverfassungsgericht fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Landesverfassung verstößt. Die Vorschriften des § 67 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Die Vorschriften der §§ 77 bis 79 gelten entsprechend.
Die Vorschriften der §§ 80 und 82 Abs. 3 gelten entsprechend.
Die Vorschrift des § 82 gilt entsprechend.
Aus der Begründung des Antrags muß sich das Vorliegen der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzung ergeben.
Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.